§ 1 Geltungsbereich
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der TULIP FOOD SERVICE GmbH (im folgenden "Verkäufer" genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller oder Käufer (im folgenden "Kunden"), unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Fassung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Verkaufsbedingen des Verkäufers geltend auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4. Alle Vereinbarungen die zwischen dem Verkäufer und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor und ist dazu berechtigt, die Spezifikationen insbesondere die Rezeptur der angebotenen oder bestellten Waren geringfügig zu ändern, insbesondere wenn dies nach Abschluss des Vertrages aus gesetzgeberischen (Lebensmittelverordnungen), gesundheitlichen oder aus ähnlichen Gründen erforderlich ist. Erforderlich werdenden Spezifikations- und Rezeptänderungen stimmt der Kunde hiermit zu. Sie stellen keinen Sachmangel der bestellten Ware dar.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise zzgl. Mehrwertsteuer 30 Tage ab deren Angebotsdatum gebunden. Sofern nicht anders bestimmt, verstehen sich die Preise einschließlich normaler Verpackung; sonstige Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Sofern das Gewicht für den Preis maßgebend ist, gilt das am Versandplatz festgestellte Gewicht; den aus der Eigenart der Ware herrührenden Gewichtsschwund hat der Kunde zu tragen.
3. Ist eine ausdrückliche Preisangabe nicht erfolgt, sind die in der jeweils gültigen Preisliste des Verkäufers genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
4. Die Listenpreise beziehen sich auf eine Mindestbestellabnahme von 600 Kg pro Anlieferstelle. Bei geringerem Bestellumfang ist der Verkäufer berechtigt Preisaufschläge vorzunehmen.
§ 4 Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vorabverpflichtung des Kunden voraus. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich frei Anlieferstelle des Kunden.
2. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen haftet der Verkäufer nur dann, soweit diese von ihm zu vertreten sind; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hat sich der Verkäufer zuzurechnen.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. kriegsähnliche Zustände, Katastrophen, Streik, Aussperrung, Fabrikations- oder Lieferstörungen, Währungsänderung, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Seuchen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.) auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, gleichgültig, ob diese der Unternehmensgruppe des Verkäufers angehören oder nicht, verlängert sich, wenn der Verkäufer an einer rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei. Der Verkäufer unterrichtet den Kunden unverzüglich schriftlich über Beginn und voraussichtliches Ende der Hinderungsgründe.
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Käufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Hinderungsgründe kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
5. Tiefkühlware hat der Kunde unmittelbar nach Anlieferung in Tiefkühleinrichtungen bei mindestens -18 Grad Celsius zu lagern. Frischware, die im Satten oder Karton geliefert wird, ist unmittelbar nach Anlieferung bei plus 7 bis 0 Grad Celsius zu lagern. Die Einhaltung der Tiefkühl- bzw. Kühlkette ab der Anlieferung wird durch den Kunden garantiert.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, nach einer erfolglosen angemessenen Nachfristsetzung, den ihm insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Das Recht des Kunden zum Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, bleibt unberührt.
8. Der Verkäufer ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
§ 5 Beanstandungen/ Mängelgewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Käufer hat den Empfang der Ware unter Angabe von Tag und Stunde schriftlich auf dem Lieferschein zu bestätigen. Mängel an der Ware hat der Kunde schriftlich auf dem Lieferschein zu rügen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort bei Anlieferung entdeckt werden können ("verdeckte Mängel"), sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, gerügte Tiefkühlware bei mindest - 18 Grad Celsius und gerügte Kühlware bei 7 bis 0 Grad Celsius zu lagern. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kunden einen Nachweis über die lückenlose Kühlkette zu verlangen.
4.Kommt der Käufer einer seiner vorgenannten Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß oder erst verspätet nach, können Mängel der Ware nicht mehr geltend gemacht werden.
5. Sofern ein Sachmangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb angemessner Frist als Ersatz eine mangelfreie Sache zu liefern. Ist der Verkäufer hierzu nicht bereit oder in der Lage, insbesondere bei einer Verzögerung der Ersatzlieferung aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat oder bei Verweigerung der Ersatzlieferung, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Daneben kann der Kunde auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen, sofern die Haftungsbegrenzungen des § 6 nicht eingreifen. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wird nicht übernommen.
6. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit die Voraussetzungen des Lieferregresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, gilt die Verjährungsfrist des § 479 BGB. Für die Begrenzung der Haftung gilt die Regelung des § 6 entsprechend.
§ 6 Haftung
1. Unbeschadet der nachfolgenden Ziffern ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz ausgeschlossen.
2. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfachen fahrlässigen Schädigung, sofern der Verkäufer eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen - ausgenommen im Fall vorsätzlichen Handelns - jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
3. Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt jedoch unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Ziffern begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer resultierenden Forderungen vor. Sofern zwischen dem Kunden und dem Verkäufer ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich geklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
5. Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten sowie die nach den Ziffern 6 und 7 verarbeiteten, umgebildeten, vermischten oder vermengten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges an Dritte weiter zu veräußern.
6. Soweit der Kunde die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für den Verkäufer. Sofern der Kunde die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware mit der Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware (Faktura - Betrag zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Vorbehaltswaren zur Zeit der Verarbeitung. Der Weiterverarbeitung steht die Umbildung gleich.
7. Soweit die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura - Betrag zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Waren zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Ware des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde dem Verkäufer schon jetzt Miteigentum an der Hauptsache entsprechend des Wertanteils der vom Verkäufer eingemischten Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt die Waren für den Verkäufer, an denen durch Vermischung allein oder Miteigentum entstanden ist. Der Vermischung steht die Vermengung gleich.
8. Der Kunde tritt dem Verkäufer bereits jetzt zur Sicherheit alle Ansprüche ab, die ihm aus dem Weiterverkauf der in den Ziffern 5 bis 7 genannten Waren gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Er tritt dem Verkäufer ferner sämtliche Ansprüche aus dem Verlust, der Beschädigung oder dem Untergang dieser Waren ab, soweit sie im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderungen einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, ist der Verkäufer berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer alle erforderlichen Angaben zu machen, damit der Verkäufer in der Lage ist, die Forderungen, insbesondere gegenüber den Abnehmern, selbst einzuziehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde.
9. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§ 8 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstandenen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde hat jedoch das Recht, dem Verkäufer nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt für jede Mahnung eine Gebühr 5,00 € zu berechnen.
5. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere, wenn er seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt worden sind.
7. Wechsel nimmt der Verkäufer nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag dem Verkäufer unwiderruflich gutgeschrieben ist.
§ 9 anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Kiel.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder am vereinbarten Erfüllungsort zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 01.01.2004